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Vorraussetzungen nach dem NÖ Kindergartengesetz 2006:

§ 18 Aufnahme
(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2,5. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich.
(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben.
(3) Wenn nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden können, sind jene Kinder, die ein Jahr vor dem Schuleintritt stehen, in erster Linie zu berücksichtigen.

Erläuterungen zum Abs. 3


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Weitere Info´s §§ 18 u. 19Wie sind die Ferien geregelt?

Formulare

[Abbildung] Informationsblatt - bitte zuerst lesen!
[Abbildung] Anmeldungsformular (für die Gemeinde)
[Abbildung] Einschreibungsformular (für den Kindergarten)
[Abbildung] Nachmittagsbetreuung (Anmeldung, Änderungen, für die Gemeinde)

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