Veranstaltungen dürfen ausschließlich in dafür geeigneten und von der zuständigen Behörde genehmigten Veranstaltungsbetriebsstätten abgehalten werden (§ 10 NÖ Veranstaltungsgesetz).
Von einer gesonderten Bewilligung sind jene Veranstaltungsbetriebsstätten ausgenommen,
- die gemäß der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungspflichtig sind, bereits baubehördlich genehmigt wurden und deren genehmigter Verwendungszweck die Durchführung der vorgesehenen Veranstaltung ausdrücklich umfasst,
- die innerhalb der vergangenen fünf Jahre von der zuständigen Behörde für gleichartige Veranstaltungen genehmigt wurden, sofern sämtliche damals vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden, oder
- bei denen Zelte oder vergleichbare mobile Einrichtungen eingesetzt werden oder technische Anlagen wie etwa Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen oder ähnliche Einrichtungen zur Benützung durch Besucher vorgesehen sind und hierfür eine gültige Zertifizierungsbescheinigung vorliegt.
Zuständig für die Bewilligung einer Veranstaltungsbetriebsstätte ist
- die Gemeinde, sofern sich die Veranstaltungsbetriebsstätte ausschließlich im Gemeindegebiet einer einzigen Gemeinde befindet;
- die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn
- sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt,
- die gleichzeitig anwesende Besucherzahl 3.000 Personen überschreitet,
- Filmvorführungen auf Projektionsflächen mit mehr als 9 m² stattfinden,
- bei Tanzveranstaltungen technische Hilfsmittel zur Unterhaltung eingesetzt werden, bei denen Stoffe in den Veranstaltungsraum eingebracht werden (z. B. Schaum- oder Styroporpartys);
oder die Landesregierung, wenn
- sich die Veranstaltungsbetriebsstätte über mehrere Bezirke erstreckt,
- Veranstaltungen im Umherziehen durchgeführt werden,
- Motorsportveranstaltungen außerhalb des Anwendungsbereichs der StVO stattfinden,
- ein Freizeit- oder Themenpark betrieben oder gefährliche Tiere zur Schau gestellt werden,
- Musikfestivals mit einer gleichzeitigen Besucherzahl von mehr als 50.000 Personen veranstaltet werden, oder besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel vorgesehen sind, etwa Bühnenanlagen mit elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebener Bühnenmaschinerien, Drehbühnen, Personenbeförderungseinrichtungen oder pyrotechnische Anlagen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr.
Rechtliches
NÖ Veranstaltungsgesetz
Gebühren
Fassungsraum | Verwaltungsabgabe |
|---|
| bis 500 Personen | 95,50 € |
| über 500 Personen | 123,00 € |
Änderungen bestehender Betriebsstätten: Die Verwaltungsabgabe beträgt zwei Drittel der jeweils vorgesehenen Genehmigungsgebühr.
Zusätzlich zu entrichtende Bundesgebühr
Art | Betrag |
|---|
| Bundesgebühr | 14,30 € |
Wichtig
- Es ist zu beachten, dass vor der Anmeldung einer Veranstaltung jedenfalls um die Bewilligung der vorgesehenen Veranstaltungsbetriebsstätte anzusuchen ist.
- Die Durchführung einer Veranstaltung ohne behördlich genehmigte Veranstaltungsbetriebsstätte ist unzulässig.
- Bei der Planung einer Veranstaltung wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit der Gemeinde aufzunehmen.