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Impressum
1) Das Abladen, das Abstellen und die Lagerung außer Betrieb gesetzter Fahrzeuge, von Schrott, Gerümpel, Verpackungsstoffen, Bauschutt oder sonstigen Abfällen auf öffentlichen und privaten Grundstücken ist verboten.
2) Ausgenommen von dem Verbot nach Abs. 1 sind hiefür behördlich genehmigte Räume und Lagerplätze, sowie das geordnete, planmäßige und vorübergehende Abstellen und Ablagern im Freien, im Zuge eines sinvollen betrieblichen Vorganges.
3) Die Liegenschaftseigentümer werden verpflichtet, den Gras- und Unkrautbewuchs auf den Gehsteigen zu entfernen, sowie Flächen vor den Liegenschaften bis zum Fahrbahnrand zu pflegen. Lagerungen - längere Zeit auf öffentlichem Gut - sind verboten, z. B. Holz.